Es steht damit fest, dass der Swimmingpool formell rechtswidrig ist. Aus der Erwägung 4d folgt zudem, dass der Swimmingpool am aktuellen Standort auch nicht bewilligungsfähig 16 Vgl. bewilligte Projektpläne mit Stempel des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 3. September 2014 im Dossier der Gemeinde Twann-Tüscherz Nr. F._______ ganz hinten 17 Vgl. Fotoaufnahme vom 10. August 2017 der Beilage zur Stellungnahme der Gemeinde Twann-Tüscherz vom 2. Oktober 2017 in den Beschwerdeakten RA Nr. 110/2017/105 RA Nr. 110/2017/105 10