a) Mit Entscheid vom 3. September 2014 bewilligten das Regierungsstatthalteramt und das AGR den Beschwerdeführenden das Erstellen eines terrainbündig versenkten Pools auf der untersten Terrasse entlang der südlichen Parzellengrenze. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführenden den Pool nicht am bewilligten Standort erstellten.16 Sie platzierten ihn wegen des felsigen Untergrunds in Abweichung zur Baubewilligung vom 3. September 2014 ca. 2.50 m hangaufwärts, wie den Projektänderungsplänen mit Stempel der BVE vom 27. Oktober 2017 und dem Foto17 der Gemeinde entnommen werden kann. Es steht damit fest, dass der Swimmingpool formell rechtswidrig ist.