43 Abs. 2 BewD an die Gemeinde Twann-Tüscherz zur Weiterbehandlung zurückgewiesen. Sie wird in einem ersten Schritt klären müssen, ob die Beschwerdeführenden mit Blick auf den Bauabschlag für den Swimmingpool und der damit verbundenen Wiederherstellungsmassnahme (vgl. Erwägung 5) an einem Entscheid über die Projektänderung vom 23. Oktober 2017 noch interessiert sind. Wenn dies der Fall ist, haben die Beschwerdeführenden der Baubewilligungsbehörde ein separates Ausnahmegesuch für das Bauen ausserhalb der Bauzone nachzureichen.