h) Bei dieser Ausgangslage ist unklar, ob die Beschwerdeführenden an den restlichen Teilen der Projektänderung vom 23. Oktober 2017, d.h. am Abbruch der bestehenden Blocksteinmauer und der Verkürzung der bestehenden Aussentreppe, festhalten wollen. Die Projektänderung wird deshalb bezüglich dieser zwei Punkte gestützt auf Art. 43 Abs. 2 BewD an die Gemeinde Twann-Tüscherz zur Weiterbehandlung zurückgewiesen.