Zusammen mit der zusätzlichen 1.10 m hohen und 7.50 m langen Blocksteinmauer entsteht eine grosse und künstliche Mittelterrasse, die sich störend von der natürlichen Umgebung abhebt. Das steht auch in Widerspruch zur kantonalen Gestaltungsvorschrift von Art. 9 Abs. 1 BauG. Danach dürfen Bauten und Anlagen Landschaften und Ortsbilder nicht beeinträchtigen. Zum gleichen Ergebnis gelangte auch der Verein Netzwerk Bielersee.