g) Der nicht terrainbündig versetzte Swimmingpool erfüllt die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht. Ein beheizter und festinstallierter Aussenpool ist zum zeitgemässen Wohnen nicht nötig. Er ist auch nicht darauf ausgerichtet, die Einpassung in die geschützte Umgebung zu verbessen. Im Gegenteil: Der 1.60 m tiefe Swimmingpool überragt auf der Südseite das gewachsene Terrain der untersten Terrasse um 1.10 m. Zusammen mit der zusätzlichen 1.10 m hohen und 7.50 m langen Blocksteinmauer entsteht eine grosse und künstliche Mittelterrasse, die sich störend von der natürlichen Umgebung abhebt.