42 Abs. 3 RPV unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen.12 Erweiterungen ausserhalb des Gebäudevolumens führen zu einer Veränderung am äusseren Erscheinungsbild. Damit Veränderungen ausserhalb des Gebäudevolumens zulässig sind, müssen sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für 11 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 12 BGer 1C_312/2016 vom 3. April 2017, E. 3.1 mit Hinweisen RA Nr. 110/2017/105 8