d) Die Bauparzelle Nr. D.________ liegt in der Landwirtschaftszone. Die baulichen Veränderungen werden somit ausserhalb der Bauzone vorgenommen. Ausserhalb der Bauzone ist die Baubewilligungsfreiheit nach Art. 6 BewD eingeschränkt. Liegen baubewilligungsfreie Bauvorhaben nach Art. 6 BewD nämlich ausserhalb der Bauzone und sind sie geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie z.B. den Raum äusserlich erheblich verändern, unterstehen sie gemäss Art. 7 Abs. 1 BewD der Baubewilligungspflicht. Das ist hier der Fall.