Danach müssten Veränderung am äusseren Erscheinungsbild nach Art. 24c Abs. 4 RPG9 für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Mit der vorliegenden Projektänderung werde der Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG gesprengt. Zudem werde durch die zusätzliche Mauer auf der Südseite des Pools das Erscheinungsbild nicht gewahrt. Dem Abbruch der bestehenden Mauer und der Verkürzung der Treppe könne zugestimmt werden. Die Gemeinde erklärte in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2017, sie folge dem Entscheid des AGR, da dieses über die Zonenkonformität entscheide.