c) Mit Schreiben vom 7. November 2017 lehnte das AGR die Verschiebung des Pools sowie die neue Blocksteinmauer entlang der Südseite des Pools ab. Es hielt fest, der Pool sei nach der neuen Praxis, die seit dem Sommer 2016 gelte, zu beurteilen. Die seinerzeitige Ausnahmebewilligung für das Erstellen des Pools habe es vor der Praxisänderung am 23. Juni 2014 erteilt, weil mit dem Pool die maximal zulässige Erweiterungsfläche eingehalten blieb. Auch sei mit dem terrainbündigen Einbau des Pools das Erscheinungsbild gewahrt geblieben. Nach der heutigen Praxis seien Erweiterungen nur noch in seltenen Fällen zulässig. Danach müssten Veränderung am äusseren Erscheinungsbild nach Art.