der Projektänderung mit der neuen Mauer nicht anders aus als wenn der Swimmingpool terrainbündig erstellt würde. Die Beschwerdeführenden verweisen zudem auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b und i BewD. Sie bringen vor, es brauche für unbeheizte Schwimmbecken bis zu 15 Quadratmeter Fläche, beheizte Schwimmbecken bis zu acht Kubikmeter Inhalt und für 1.20 m hohe Stützmauern keine Baubewilligung.