a) Die BVE behandelte das Verschieben und nicht mehr terrainbündige Setzen des Swimmingpools, die neue Blocksteinmauer entlang der Südseite des Swimmingpools, den Abbruch der bestehenden Blocksteinmauer und die Verkürzung der bestehenden Aussentreppe als Projektänderung. Erfolgt die Projektänderung im Beschwerdeverfahren, sind die Gemeinde, die Gegenpartei und die von der Projektänderung berührten Dritten anzuhören (Art. 43 Abs. 3 BewD). b) Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, der Pool sei mit Entscheid vom 3. September 2014 bewilligt worden. Optisch sehe das Vorhaben gemäss