Die vorliegende Projektänderung ähnelt zwar dem Projekt, für welches das Regierungsstatthalteramt mit Bauentscheid vom 27. August 2015 den Bauabschlag erteilte.6 Die beiden Projekte unterscheiden sich aber dennoch: Beim rechtskräftig beurteilen Projekt im Jahr 2015 lag der Standort des Pools deutlich näher an der südlichen Parzellengrenze und es war keine zusätzliche Blocksteinmauer geplant. Auch waren beim Projekt im 2015 weder der Abbruch der bestehenden Blocksteinmauer noch die Verkürzung der bestehenden Aussentreppe ein Thema. Über die vorliegende Projektänderung wurde somit noch nicht rechtskräftig entschieden.