2. Gegenstand des Verfahrens und Projektänderung a) Nicht Streitgegenstand sind die Gestaltung des Aussenraums und die Absturzsicherungen. Diese baulichen Veränderungen bewilligte die Gemeinde (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs). Ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bauabschlag betreffend die Pergola. Die Beschwerdeführenden erklärten in ihrer Beschwerde, dass sie die Pergola nicht bauen würden. Der angefochtene Entscheid vom 10. August 2017 der Gemeinde Twann-Tüscherz ist in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen.