108 Abs. 2 VRPG). Der Gemeinde Studen als unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen. Ihr werden damit keine Verfahrenskosten auferlegt. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung 35 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (BSG 155.21) 36 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2017/104 13