a) Die Vorinstanz qualifizierte die geplante Tankstelle mit Shop in der WG korrekterweise als zonenkonform. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdegegnerin als obsiegend. Die Verfahrenskosten bestehen im vorliegenden Fall aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG35), welche gestützt auf Art. 19 GebV36 auf Fr. 1'300.– festgesetzt wird. Unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten aber nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG).