Dies ist beim eingeschränkten Sortiment einer Tankstelle mit Shop nicht der Fall. Das Bauvorhaben ist mit den genannten Beispielen somit nicht vergleichbar und auch allfällige verkehrstechnische Auswirkungen würden erheblich geringer ausfallen. k) Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten das Bauvorhaben zu Recht als mässig störender Betrieb im Sinne von Art. 19 GBR qualifiziert und die Verursachung von überdurchschnittlich hohem quartierfremdem Verkehr verneint. Das Bauvorhaben an der M.________ beeinträchtigt das gesunde Wohnen nicht. Die umweltrechtlichen Immissionsgrenzwerte sind ebenfalls unbestrittenermassen eingehalten. 3. Kosten