M.________ gebe es den ehemaligen K.________ der L.________ und eine Garage mit einer Tanksäule. Diese Bauten befinden sich in der Gewerbezone. Befindet sich an der M.________ eine Gewerbezone, folgt daraus, dass auch der damit zusammenhängende Verkehr nicht quartierfremd ist. Dies scheint auch die Ansicht der Gemeinde zu sein; jedenfalls qualifizierte sie den mit der Selbstbedienungstankstelle und dem ehemaligen K.________ einhergehenden bzw. einhergegangenen Verkehr nicht als quartierfremd.31 Der Tankstellen- und Shopverkehr verursacht damit kein überdurchschnittlich hohes Mass an quartierfremdem Verkehr.