Der bereits heute herrschende Durchgangsverkehr auf der M.________ ist also quartierüblich und es ist davon auszugehen, dass ein Grossteil der potentiellen Kundschaft der Tankstelle mit Shop die M.________ ohnehin befahren würde. Diese Kundschaft verursacht damit weder quartierfremden Verkehr noch Zusatzverkehr. Zusatzverkehr wird einzig durch jene Automobilistinnen und -mobilisten verursacht, welche die M.________ eigens aufgrund der Tankstelle mit Shop befährt. Angesichts des eingeschränkten Produkteangebots dürfte diese Kundschaft aber keinen überdurchschnittlichen Mehrverkehr verursachen. Die Vorinstanz führte weiter aus, entlang der rechten Seite der