Die Gemeinde macht geltend, diese früheren Tankstellen hätten alle über keinen Shop verfügt und könnten deshalb nicht mit der umstrittenen Tankstelle mit Shop verglichen werden. Die früheren Tankstellen würden zudem Besitzstand geniessen und könnten auch deshalb nicht als Vergleich herangezogen werden. Es trifft zwar zu, dass eine Tankstelle 27 Vgl. dazu auch die Ausführungen der Gemeinde Studen im Amtsbericht vom 14. Mai 2014, S. 4, Vorakten pag. 93 sowie die eingereichten Erläuterungen zur Zonenplanänderung (eingereicht mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2017) RA Nr. 110/2017/104 10