Wie ausgeführt, sind generell-abstrakte Zonenvorschriften aber auszulegen. Dazu zählt auch die systematische Auslegung. Was in Studen mit mässig störenden Betrieben im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GBR gemeint ist, lässt sich u.a. nur mit dem Vergleich anderer Zonenvorschriften ermitteln. Art. 19 GBR ist nicht isoliert zu betrachten, sondern Teil der gesamten Nutzungsordnung der Gemeinde. Ein Vergleich mit den Vorschriften anderer Zonen ist nicht nur zulässig, sondern sogar geboten.