nur nicht störende Betriebe zonenkonform sind, erlaubt die Wohn- und Gewerbezone immerhin mässig störende Betriebe. Betriebe in der Kernzone unterliegen also strengeren Voraussetzungen (nicht störend) als solche in der WG (mässig störend). Die Auffassung der Gemeinde, das Bauvorhaben sei in der WG mehr als mässig störend und deshalb nur in der Kernzone zonenkonform, erweist sich somit als rechtlich nicht haltbar. Die Gemeinde führt gegen diesen Widerspruch ins Feld, zur Beurteilung der Zonenkonformität einer Baute in der WG sei es unerheblich, was in anderen Zonen als zulässig gelte. Wie ausgeführt, sind generell-abstrakte Zonenvorschriften aber auszulegen.