ausserhalb der üblichen Arbeitszeit das Wohnen beeinträchtigen könnte. Was mit üblicher Freizeit bzw. Arbeitszeit gemeint ist, hat die Rechtsprechung nicht festgelegt. Einen Anhaltspunkt bieten die Arbeitszeiten gemäss ArG22 sowie die Ladenöffnungszeiten gemäss Art. 9 ff. HGG23. Die Arbeit von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr gilt als Tagesarbeit. Erst die Arbeit von 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr ist Abendarbeit. Sowohl Tages- als auch Abendarbeit sind bewilligungsfrei (Art. 10 Abs. 1 ArG). Im Kanton Bern gelten für Detailverkaufsgeschäfte und Verkaufsstände sodann folgende zulässigen Öffnungszeiten (Art.