d) Die Gemeinde Studen bringt vor, mässig störende Betriebe im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GBR seien solche, deren Auswirkungen im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben würden, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt seien und nur vorübergehend auftreten würden. Sofern solche Betriebe das gesunde Wohnen nicht beeinträchtigen, würden dazu zum Beispiel Büros, Läden oder Gewerbebetriebe wie eine Schlosserei, eine Spenglerei oder eine mechanische Werkstatt zählen. Eine Tankstelle mit Shop sei dagegen kein herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetrieb.