Tankstelle mit Shop und Autowaschanlage16, aber auch ein Gastwirtschaftsbetrieb mit Überzeitbewilligung17 sowie eine Bauspenglerei, der Werkhof einer Bauunternehmung oder öffentliche Sportanlagen bis zu einer gewissen Grösse18 als nur mässig störende Betriebe eingestuft und in gemischten Zonen als zulässig beurteilt. In anderen Kantonen hat die Rechtsprechung eine Tankstelle mit Shop bereits als mässig störend,19 aber auch bereits als mehr als mässig störend20 qualifiziert. In jedem Fall hat die Beurteilung der Zonenkonformität abstrakt, d.h. losgelöst von den konkreten Einwirkungen auf die Nachbarschaft zu erfolgen.21