b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Gemeinde hat sich als Einsprecherin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde ist unbestritten. Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. 2. Zonenkonformität