Die Vorinstanz verweist in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 auf den angefochtenen Bauentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingaben vom 9. November 2017 und vom 14. Dezember 2017 reichten die Parteien Schlussbemerkungen ein. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den eingeholten Verkehrsangaben des TBA OIK III. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2017/104 3