a) Nach dem Gesagten ist die Anordnung der Gemeinde, wonach beim Bauvorhaben die Entwässerung nach dem Mitbericht Nr. 2 des Ingenieurbüros C.________ vom 14. Juli 2017 erfolgen muss, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV26). Parteikosten sind nicht angefallen. 26 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;