Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass die Ziele der Gewässerschutzgesetzgebung und der kommunalen Entwässerungsplanung mit milderen, ebenfalls geeigneten Massnahmen erreicht werden könnten. Bei einem Wohnungsbau erscheint die Verpflichtung zur Erstellung einer Retententionsanlage aus gewässerschutzrechtlichen Gründen auch nicht als unzumutbar. Die Verhältnismässigkeit ist demnach mit der streitigen Regelung gewahrt. 4. Ergebnis und Kosten