Die Beschränkung der Einspeisemenge ergibt sich vorliegend aus den im GEP abgebildeten Zielen der Entwässerungsplanung. Gleichzeitig trägt die Entwässerungsanordnung der Gemeinde der Tatsache Rechnung, dass eine Versickerung auf der Bauparzelle nach Angaben der Beschwerdeführerin nicht möglich ist. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass die Ziele der Gewässerschutzgesetzgebung und der kommunalen Entwässerungsplanung mit milderen, ebenfalls geeigneten Massnahmen erreicht werden könnten.