Die Gemeinde hat dies auf 6 l/s aufgerundet. Mit anderen Worten hat die Gemeinde der Beschwerdeführerin erlaubt, das Regenabwasser der ganzen Parzelle in die Mischabwasserkanalisation abzuführen, jedoch unter der Verpflichtung, mittels einer Retentionsanlage dafür zu sorgen, dass pro Zeiteinheit nicht mehr als so viel Regenabwasser abgeführt wird, als für den nördlichen, dem Mischsystem zugeordneten Parzellenteil gemäss GEP vorgesehen ist. Die von der Gemeinde getroffene Regelung ist nachvollziehbar und einleuchtend. Sie entspricht den Planzielen des GEP, namentlich dem Schutz der Entwässerungsanlagen