e) Die Gemeinde hat die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach der Untergrund auch im südlichen Parzellenteil eine Versickerung erfahrungsgemäss nicht zulasse, ohne geologische Überprüfung zum Anlass genommen, die Entwässerungsanordnung anzupassen. Sie hat der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung erlaubt, das Regenabwasser vom Dach der geplanten Wohnung in die Mischabwasserkanalisation einzuleiten, jedoch mit der Beschränkung, dass bei grösserem Regenanfall nicht mehr als 6 Liter pro Sekunde in die Kanalisation eingespeist werden dürfen.