Das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin (Umbau und Umnutzung eines Gewächshauses in eine Wohnung) wird von der Besitzstandsgarantie nach Art. 26 BV und Art. 3 BauG nicht umfasst. Gemäss den Plänen15 soll das bestehende Untergeschoss (Garagen) bestehen bleiben; im Erdgeschoss soll aber das bisherige Gewächshaus einschliesslich Wänden und Dach abgebrochen und an seiner Stelle eine Wohnung mit neuen Innen- und Aussenwänden, Dach, Terrassen und Ausstattung (Bad, Küche) gebaut werden. Ein Umbau von diesem Ausmass ist als neubauähnlich zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass die Nutzung (bisher: Gewächshaus) geändert wird (neu: Wohnung). Die Besitzstandsgarantie greift daher nicht.