Im Kanton Bern wird die Besitzstandsgarantie in Art. 3 BauG geregelt. Danach werden Bauten und Anlagen durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt, wenn sie bei ihrer Erstellung aufgrund des damaligen Rechts bewilligt wurden oder bewilligungsfrei waren (Abs. 1). Solche Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut und erweitert werden (Abs. 2). Die Besitzstandsgarantie erstreckt sich auch nach kantonalem Recht nicht auf neubauähnliche Umgestaltungen oder Nutzungsänderungen.13 Wer solche Änderungen vornimmt, muss daher auch die erforderlichen Anpassungen an das geltende Recht vornehmen.