verständlich, dass die Gemeinde den südlichen Teil der Parzelle dem Trennsystem zuordne. Da es sich lediglich um einen Umbau handle, sei eine Anpassung an das Trennsystem unverhältnismässig. Im Übrigen sei der Maximalwert von 6 l/s für die Einleitung in die Mischwasserkanalisation willkürlich; gegenwärtig betrage der Regenabwasserabfluss ca. 14 l/s. b) Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das Bauvorhaben einer Gewässerschutzbewilligung bedarf.9 Sie vertritt aber sinngemäss die Ansicht, aufgrund der Besitzstandsgarantie dürfe mit dieser keine andere Entwässerung angeordnet werden als bisher.