a) Nach der angefochtenen Verfügung muss das Regenabwasser grundsätzlich im Trennsystem über das öffentliche Regenabwassernetz entwässert werden. Erlaubt wird aber eine Einspeisung in die Mischabwasserkanalisation, soweit der dort abgeführte Regenabwasserabfluss des gesamten Grundstücks nicht mehr als 6 Liter pro Sekunde (l/s) beträgt. Bei grösserem Abfluss muss eine Retentionsanlage erstellt werden, um die Beschränkung des Abflusses auf 6 l/s zu gewährleisten.