a) Die Baubewilligungsbehörde kann Änderungen eines bewilligten Projekts vor oder während der Bauausführung ohne neues Baugesuchsverfahren gestatten, wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind. Vorausgesetzt ist, dass das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt (Art. 43 Abs. 1 und 2 BewD8). b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt; die Grundzüge des Bauvorhabens blieben mit der Neuregelung der Regenabwasserentsorgung unverändert und die Bauausführung war im Zeitpunkt der Projektänderung noch nicht abgeschlossen. 3. Entwässerung