3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet6, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde hält mit Stellungnahme vom 21. September 2017 sinngemäss an der angefochtenen Verfügung fest. Auf Schlussbemerkungen haben die Beteiligten stillschweigend verzichtet. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen