Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführenden dringen mit ihren Rügen durch und gelten daher als obsiegend. Sie haben keine Verfahrenskosten zu tragen. Gemeinden können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- trägt demnach der Kanton. b) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid