Die Gemeinde hätte daher ohne Weiteres eine kleine Baubewilligung ohne Veröffentlichung erteilen können. Die Publikationskosten von Fr. 1'282.20 können den Beschwerdeführenden deshalb nicht überbunden werden. Die Beschwerde wird deshalb gutgeheissen und die Verfahrenskosten werden auf den Betrag von Fr. 225.-- reduziert. f) Ob die Gemeinde zudem das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat, kann angesichts dieses Verfahrensausgangs offen bleiben. 8 Gemäss dem von der Gemeinde beigelegten Funktionendiagramm liegt die Entscheidkompetenz bei kleinen