Sie sind daher auch nicht zur Einsprache berechtigt.10 Laut der Gemeinde seien nicht alle Nachbarn bestimmbar, da auch Mieter als solche anerkannt würden und auf der Parzelle F.________ (BR G.________) eine Vielzahl von Mehrfamilienhäusern vorhanden sei. Da sich die Mehrfamilienhäuser der Parzelle Nr. F.________ (BR G.________) auf der vom Bauvorhaben abgewandten Seite befinden und damit keinen Sichtkontakt auf den fraglichen Balkon haben, gehören deren Bewohner nicht zum Kreis der betroffenen Nachbarschaft. Ihnen musste daher keine Mitteilung im Sinne von Art. 27 BewD gemacht werden.