e) Die Beschwerdeführenden planen eine Erweiterung ihres Balkondachs mit Windschutzwand und damit eine typische Baute, welche als kleine Baubewilligung ohne Veröffentlichung genehmigt werden kann. Gemäss Situationsplan befindet sich der fragliche Balkon auf der Westseite des Mehrfamilienhauses.9 Die Liegenschaften, welche sich auf der abgewandten Seite befinden und keine Sicht auf den Balkon haben, sind nicht von allfälligen nachteiligen ästhetischen Auswirkungen betroffen. Sie sind daher auch nicht zur Einsprache berechtigt.10 Laut der Gemeinde seien nicht alle Nachbarn bestimmbar, da auch Mieter als solche anerkannt würden und auf der Parzelle F._____