7 Gebührenverordnung vom 27. März 2006 der Gemeinde Ittigen (GebV) RA Nr. 110/2017/102 4 sollen. Zudem habe die Gemeinde sie nicht angehört vor der Publikation und in ihrem Entscheid nicht begründet, warum sie von einem ordentlichen Verfahren ausgegangen sei. Dadurch habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Die Kosten für die Publikation (Fr. 1'057.20) habe deshalb die Gemeinde zu tragen.