b) Die Gemeinde Ittigen hat gestützt auf Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG i. V. m. Art. 51 Abs. 3 BewD sowohl ein Gebührenreglement6 (nachfolgend GebR) als auch eine Gebührenverordnung7 (nachfolgend GebV) erlassen. Die Verwaltungsgebühren werden grundsätzlich nach dem für die Leistung erforderlichen Zeitaufwand bemessen (Art. 15 Abs. 1 GebR). Verwaltungsgebühren schuldet, wer die Leistung veranlasst (Art. 3 Abs. 2 GebR). Zusätzlich zu den Gebühren sind Auslagen für Sachaufwand und für Leistungen Dritter geschuldet, sofern sie erheblich sind bzw. Fr. 5.-- übersteigen (Art. 4 GebR). Ist in den Tarifen nichts anderes bestimmt, werden die tatsächlichen Auslagen verrechnet.