3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Auf Anfrage der Gemeinde hin bestätigte das Rechtsamt der Gemeinde mit Schreiben vom 19. Oktober 2017, dass die Beschwerdeführenden seiner Ansicht nach mit dem Bau der ihnen bewilligten Vordacherweiterung beginnen dürfen, da sich ihre Beschwerde nur gegen die Verfahrenskosten richtet. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten