b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Verfahrenskosten von Fr. 2'800.– zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). c) Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). d) Die Kosten des vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens im Betrag von Fr. 36'069.45 bleiben der Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin auferlegt (Art. 52 BewD29). 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;