a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV28). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. Für den Augenschein vom 7. Dezember 2017 und die Teilnahme der OLK wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 und Art. 11 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 800.– erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 2'800.–.