a) Zusammenfassend fügen sich die geplanten Mehrfamilienhäuser und die Aussenraumgestaltung nicht in die Umgebung ein. Das Bauvorhaben erfüllt die Anforderungen an eine gute Gesamtwirkung gemäss Art. 39 GBR und die Aussenraumgestaltung gemäss Art. 46 GBR nicht. Es liegen keine besonderen Verhältnisse vor, die bei den Versickerungsmulden eine Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstandes gemäss Art. 81 SG rechtfertigen. Einer Ausnahme stehen zudem die Sicherheit des Schulweges und das Ortsbild als öffentliche Interessen entgegen. Das Bauvorhaben ist nicht bewilligungsfähig.