Der Ausnahme für die Unterschreitung des Strassenabstandes stehen somit öffentliche Sicherheitsinteressen entgegen. Hinzu kommt, dass sich die Versickerungsanlage auch in ästhetischer Hinsicht nachteilig auswirkt. Sie liegt im Gartenbereich, der vom öffentlichen Raum aus am besten einsehbar ist. Wie oben gezeigt, fügt sich diese Art der Aussenraumgestaltung nicht in das Ortsbild ein. Einer Ausnahme stehen damit mehrere öffentliche Interessen entgegen. Die Vorinstanz hat die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstandes somit zu Unrecht erteilt. 4. Fazit