Die Vorinstanz begründete die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes damit, dass unterirdische Anlagen im Vorland unter altem Recht (Art. 66 Abs. 1 und 2 SBG23) nach weniger strengen Massstäben beurteilt worden seien als die allgemeine Ausnahme. Dies rechtfertige sich weiterhin, zumal mit dem neuen Strassengesetz nur eine Vereinfachung, aber keine Verschärfung bezweckt worden sei. Aus topografischen Gründen müsse die Versickerungsanlage auf der Südseite vor den Gebäuden angeordnet werden, was besondere Verhältnisse darstelle. Ein Gehweg sei keine Voraussetzung für die Baubewilligung.